Schluss mit dem potenziellen Fallstrick
Benefits, Netzwerkoptimierung und Co.: die Zusätzlichkeitserfordernis
Immer mehr Arbeitgeber setzen auf verschiedene Benefits und Zuschüsse, von denen die Mitarbeiter profitieren. Die Idee dahinter ist so simpel wie genial: Der Mitarbeiter ist zufrieden, weil er Vergünstigungen und weitere Vorteile quasi zusätzlich zu seinem Gehalt bezieht. Der Arbeitgeber wiederum ist happy, weil je nach Lohnoptimierungsmaßnahme seine Steuerlast gesenkt wird – die sogenannte Pauschalierung.
Doch so smart das Konzept der Nettolohnoptimierung auch ist, sollte bereits vor der Umsetzung auf professionelle Unterstützung gesetzt werden. Die Investition in eine fachgerechte Prüfung lohnt in jedem Fall.
Denn in den vergangenen Jahren musste so mancher Arbeitgeber vor Gericht erscheinen: Gut gemeint ist nicht gut gemacht – und das kann sehr schnell zu exorbitanten Kosten durch Nachzahlungen führen.
Nämlich dann, wenn das Finanzamt das gewählte Nettolohnoptimierungsmodell anders einstuft als derjenige, der entsprechende Maßnahmen in Arbeitsverträgen festhält. Der Knackpunkt: Die sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis.
Worum es sich genau handelt und was du beachten musst, haben wir dir hier in aller Kürze zusammengefasst.
Was bedeutet(e) Zusätzlichkeitserfordernis?*
Grundsätzlich besagt die Zusätzlichkeitserfordernis, dass eine Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden muss, um als steuer- und sozialversicherungsfrei zu gelten. Bislang war allerdings strittig, wie die Sachlage bei einer Gehaltsumwandlung liegt. So entschied der Bundesfinanzhof im August 2019, dass auch eine Gehaltsumwandlung den Tatbestand der Zusätzlichkeit erfüllt. Vorausgesetzt, die Zusatzleistung ist zweckgebunden und wird on top zum Gehalt geleistet.
In den vergangenen Jahren gab es gleich mehrere Streitfälle, die vor dem Gericht verhandelt wurden. Dementsprechend galten die Fronten lange Zeit als verhärtet: Denn jede Seite, die hier involviert ist, vertritt andere Interessen. So fürchtete der Gesetzgeber um potenzielle Steuerzahlungen, während die Arbeitgeber einen eindeutigen Benefit für ihre Arbeitgebermarke zogen.
Kurzerhand gab die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass herausgegeben. Der Inhalt: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes darf über die bereits abgeschlossenen Fälle hinaus keine Anwendung finden. Bis auf weiteres galt der Status des Referentenentwurfs der Bundesregierung vom 5. Februar 2020 (Bestandteil des Entwurfs zum Grundrentengesetz).
Der (neue) Status Quo:
Inzwischen hat sich das Blatt allerdings gewendet: Nach langer Vorlaufzeit ist Anfang 2022 (vgl. Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen vom 05. Januar 2022, IV C 5 – S 2334/19/10017:004) eine Definition innerhalb des Einkommensteuergesetzes umgesetzt worden, die für Klarheit sorgt: § 8 Abs. 4 EStG. Die hier festgehaltene Zusätzlichkeitserfordernis für Arbeitgeberleistungen gilt rückwirkend für die Veranlagungszeiträume ab 2020.
Für die Altfälle bis 2019 wurde der Nichtanwendererlass aufgehoben, es gilt die großzügigere Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 1. August 2019, VI R 32/18).
Klarheit für die Entgeltoptimierung
Das Ziel der Optimierung von Vergütungsmodellen ist es, mehr Netto vom Brutto zu erhalten. Dies kann durch steuerfreie und -begünstigte Vergütungsbestandteile erreicht werden. Um die Zusätzlichkeitserfordernis gemäß § 8 Abs. 4 EstG zu erfüllen, müssen diese Bausteine als „echte“ Zusatzleistung seitens des Arbeitgebers erbracht werden.
Im Sinne der Pauschalierungs- und Steuerbefreiungsvorschriften ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn gemäß der aktuellen Rechtslage der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne Zweckbindung zahlt. Ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist, ist hierbei irrelevant.
Die Bedingungen der Zusätzlichkeitserfordernis sind gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Nettolohnoptimierung: Was kann LohnOptimo hier leisten?
Unser Team bei der LohnOptimo GmbH berät bereits seit mehreren Jahren zu allen Themen rund um Nettolohnoptimierung. Da es unser Ziel ist, dass unsere Kunden den größten Mehrwert aus den gewählten Optimierungsbausteinen – und somit letztlich auch aus unserer Dienstleistung – zieht, ruhen wir uns nicht auf unserer Erfahrung aus.
Wir gehen immer einen Schritt weiter als nötig, um dir maximalen Benefit bei maximaler Sicherheit zu bieten. Was das konkret bedeutet? Zum einen sind wir immer Up-to-Date, was die aktuelle Rechtsprechung und Urteilslage betrifft.
Da die Finanzämter unterschiedlicher Ansicht darüber sind, wie die potenziellen Bausteine zur Nettolohnoptimierung in der Praxis umgesetzt werden dürfen, holen wir zum anderen immer einen Rechtsanwalt ins Boot.
Jedes Konzept, das wir für dich als Kunden ausarbeiten, läuft vor der Umsetzung über die Anrufungsauskunft der örtlichen Finanzbehörde. Kein Risiko, keine unnötigen Folgekosten.
Klingt interessant? Dann melde dich gerne bei uns und vereinbare ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir sind sicher, dass wir auch für dein Unternehmen die passenden Maßnahmen ergreifen können, um mehr Netto aus dem Brutto zu holen!
*alle Informationen und Angaben beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland