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Als Arbeitgeber unterstützen

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte

Die Inflation hält uns fest im Griff, die Lebenshaltungskosten steigen in sämtlichen Bereichen. Ein Ende ist nicht absehbar. Sicherlich stellen Sie sich daher nun die Frage, was Sie als Arbeitgeber tun können, um ihre Mitarbeitenden zu entlasten?

Gerne geben wir Ihnen eine zielführende Antwort: Der Bundesrat hat den Weg für eine wirksame Unterstützungsmaßnahme freigeräumt: Ab dem 26. Oktober 2022 können Sie Ihrem Team bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Der Beschluss des Bundesrats sieht vor, dass Sie diese Maßnahme als freiwillige Einzelleistung erbringen können. Und das völlig frei von Steuern und Sozialabgaben. Wie genau das funktioniert und was zu beachten ist, haben wir Ihnen im folgenden Text zusammengefasst.

Denn wir sind uns sicher: Ihre Beschäftigten werden diese Finanzspritze in der aktuellen Situation willkommen heißen.

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Inflationsausgleichsprämie: Worum genau geht es?

Bis Ende 2024 ist es möglich, im Kontext der Inflationsausgleichsprämie einen Betrag von bis zu 3.000 Euro netto steuer- und abgabefrei an Arbeitnehmende auszuzahlen. Die Rahmenbedingungen sind im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung geregelt.

Als Startzeitpunkt der Maßnahme ist der 26. Oktober 2022, als Enddatum der 31. Dezember 2024 festgelegt worden. Der Anspruch hierbei ist, den Arbeitgebern die Umsetzung durch einen möglichst langen Zeitraum zu erleichtern.

Damit Unternehmen möglichst flexibel agieren können, kann dieser steuerliche Freibetrag auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Als Arbeitgeber können Sie die Prämie also beispielsweise folgendermaßen auszahlen:

  • Einmalige Bonuszahlung bis 3.000 Euro.
  • Bis zu 3.000 Euro aufgeteilt als monatlicher oder Zuschuss zum Gehalt oder Lohn.
  • Sonderzahlungen, die quartalsweise ausgezahlt werden.
  • Einmalig oder gestaffelt – beispielsweise aufgeteilt auf die Jahre 2022, 2023 und 2024 – als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (sofern nicht ohnehin geschuldet).

Wenig intuitiv, aber gerade deshalb an dieser Stelle erwähnenswert: Als Basis für diesen steuerlichen Freibetrag dient das „Gesetz zu temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (§ 3 Nr. 11 c EStG).

Was ist im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie zu beachten?

Da es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber handelt, gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Eine Ausnahme stellt lediglich eine entsprechende Vereinbarung in Tarif- oder Betriebsvereinbarungen dar.

Um die Prämie zu nutzen, ist es Grundvoraussetzung, dass der Betrag zusätzlich zum Einkommen beziehungsweise Arbeitslohn ausgezahlt wird. Als Arbeitgeber müssen Sie lediglich die Prämie klar als solche benennen.

Auch die Arbeitslosengeld-II- beziehungsweise Sozialgeld-Verordnung wird ergänzt. Das Ziel ist hier, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen berücksichtigt wird, falls einkommensabhängige Sozialleistungen berechnet werden.

Unser Tipp: Nutzen Sie eine entsprechend benannte eigene Lohnart. Zu diesem Zweck können Sie beispielsweise bei der Zahlung angeben, dass es sich um eine „Prämienzahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung“ handelt.

Gut zu wissen: Die Leistung hat keinerlei Einfluss auf andere Bonuszahlungen. Hinzu kommt, dass sie nicht als Geldbetrag ausbezahlt werden muss, sondern auch in Sachleistungen umgewandelt werden kann.

Was ist bislang unklar? (Stand: 06. Dezember 2022)

Während bei den meisten Prämienmodellen gilt, dass diese allen Beschäftigten zugänglich gemacht werden müssen, ist hier die Lage etwas schwammig. So empfehlen manche Spezialisten, die Inflationsausgleichsprämie an die Höhe des Gehalts oder des Lohns zu koppeln.

Denn naheliegenderweise trifft die Inflation Personen mit niedrigem Einkommen weitaus härter als Arbeitnehmende mit höheren Gehältern. Um hier einen Unterschied zu machen, müssen „treffende sachliche Differenzierungsgründe“ vorliegen.

Worin diese genau bestehen und wie sie argumentiert werden müssen, ist allerdings aktuell noch nicht abschließend geklärt. Fest steht nur, dass die Gründe weder diskriminierend noch willkürlich sein dürfen.

Weiterhin ist bisher nicht abschließend geklärt, ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar ist. Hier stehen noch entsprechende Urteile seitens der verantwortlichen juristischen Instanzen aus.

Wer kann die Prämienzahlung erhalten?

Empfangsberechtigt ist im Grunde genommen jeder, der berufstätig ist. Egal, Angestellter, Aushilfskraft, Mini-Jobber, Auszubildender oder Werkstudent – die Art der Beschäftigung ist nicht ausschlaggebend für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.

Ob jemand die Prämie erhält oder nicht, liegt allein in der Entscheidung des jeweiligen Arbeitgebers. Sie müssen entscheiden, ob Sie den steuerlichen Freibetrag zahlen können und wollen. Denn letztendlich ist ein Abwägen der eigenen wirtschaftlichen Situation erforderlich.

Einerseits tragen Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten gegenüber Verantwortung. Andererseits sind vermutlich auch Sie als Unternehmer von den Preissteigerungen im Zuge der Inflation betroffen.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall zu Ihren individuellen Optionen umfassend beraten. Selbst dann, wenn nicht der gesamte Betrag wirtschaftlich betrachtet für die Umsetzung der Maßnahme freigestellt werden kann, können Sie eventuell Ihre Mitarbeitenden mit einer Teilzahlung entlasten.

Was kann LohnOptimo im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie für Sie tun?

Wir von der LohnOptimo GmbH sind darauf spezialisiert, Maßnahmen zur Gehalts- und Lohnoptimierung durchzuführen. Speziell auf Ihre unternehmerischen Ansprüche abgestimmt, setzen wir einen Katalog an Optionen um, die Ihren Beschäftigten mehr Netto vom Brutto bringen.

Auch im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie sehen wir jede Menge Potenzial. Gerne beraten wir Sie umfassend, um die Bausteine zu ermitteln, von denen Ihre Mitarbeitenden am meisten profitieren. Bei wirtschaftlicher Rentabilität für Sie als Arbeitgeber, selbstverständlich.

Denn wir sind überzeugt, dass wir gesellschaftlich und wirtschaftlich nur gemeinsam den bestmöglichen Weg durch die Inflation finden. Wir stellen unser Knowhow und unsere Erfahrung gerne in den Dienst Ihres Teams.

Kontaktieren Sie uns, um so bald wie möglich die passenden Schritte umzusetzen!

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